FAHRSERVICE KRAUS

Tel.  07124 /92229

Fahrkosten

Kosten, Preise & Bezahlungen per Kreditkarte werden nicht akzeptiert.

Amtlich festgesetzte Beförderungsentgelte 

Fahrten innerhalb  Trochtelfingen, Engstingen, Lichtenstein, Sonnenbühl werden nach den in der Rechtsverordnung des Landratsamtes Reutlingen festgelegten Tarifen berechnet. Bei uns bekommen Sie den besten Preis für Ihre Fahrt, sprechen Sie uns einfach an oder Senden Ihre Anfrage zu. 

Position:

Preis

(ab 6 Uhr bis 22 Uhr)

Nacht- und Feiertagstarif: 

(ab 22 bis 6 Uhr an Sonn- und Feiertagen)

Grundgebühr

4,40  € pro Fahrt

5,50 € pro Fahrt

Kosten pro Kilometer
Zielfahrt

2,50 €/km

2,70 €/km

Wartezeit

36,00 € / Stunde


Großraumtaxi Zuschlag

ab 5 pers. 7,00 € / Fahrt


Anfahrt

1,40 €/km

1,70 €/km


Schaltung des Fahrpreisanzeigers/Taxameter. 

Wegstrecken Zähler wird anders geschaltet und Zählt die Kilometer, Fahrpreis wird am Ziel angezeigt.

Innerhalb der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebssitzgemeinde darf keine Anfahrtsgebühr nach Tarif 1 berechnet werden.
Anfahrtsstrecken außerhalb der Betriebssitzgemeinde werden mit Tarif 1 gefahren.
Bei Rundfahrten wird der Fahrpreisanzeiger auf Tarif 2 geschaltet und darf bis zur Rückkehr an den Ausgangspunkt nicht geändert werden.
Bei Zielfahrten wird der Fahrpreisanzeiger auf Tarif 3 geschaltet und darf vom Bestellungsort bis zum Zielort nicht geändert werden.
Geltungsbereich
Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb der festgesetzten Taxibezirke im Gebiet des Landkreises Reutlingen zu erheben.
Als Taxibezirke gelten nach der Droschkenkutschenordnung folgende Städte und Gemeinden:
Bezirk 1: Eningen, Grafenberg, Metzingen, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Riederich, Walddorfhäslach, Wannweil
Bezirk 2: Dettingen, Grabenstetten, Hülben, Römerstein, St. Johann, Bad Urach
Bezirk 3: Gomadingen, Mehrstetten, Münsingen, Gutsbezirk
Bezirk 4: Engstingen, Lichtenstein, Sonnenbühl, Trochtelfingen
Bezirk 5: Hayingen, Hohenstein, Pfronstetten, Zwiefalten
Für Fahrten über die festgelegten Taxibezirke hinaus können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast frei vereibart werden. Das innerhalb des Taxibezirks anfallende Beförderungsentgelt darf dabei nicht unterschritten werden. Darauf hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Sonstige Bestimmungen
Auf Verlangen ist dem Fahrgast vom Taxifahrer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi mitzuführen und unter Angabe des in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebssitzes an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.61 (BGBI, S. 241); sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder als Fahrer von in § 1 der Rechtsverordnung abweichende Beförderungsentgelte im Pflichtbereich fordert oder berechnet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 PBefG entsprechen. Sie sind dem Landratsamt Reutlingen rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Landratsamtes Reutlingen über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 01.06.2014 aufgehoben.